AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Dienstleistung, Handel und Transport GmbH (kurz: DHT)

  1. Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte mit Unternehmern. Sie gelten ausschließlich und auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen gegenüber dem Vertragspartner erbringen oder Leistungen des Vertragspartners annehmen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner der Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diese unabhängig vom Inhalt unserer Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
  2. Zustandekommen des Vertrages/ Schriftform/ Vertretung

2.1. Jegliche Bestellungen des Vertragspartners sind bindend. Wir können die Bestellungen nach unserer Wahl innerhalb von vierzehn Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Vertragspartner innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird.

2.2. Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen.

  1. Preise, Verpackungen

3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Fracht. Unsere Preise sind Netto-Preise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind nicht verbindlich für Nachbestellungen.

3.2. Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Leihgut bleibt unser Eigentum und ist nach unserer Aufforderung in einwandfreiem Zustand zurückzuschicken. Erfolgt die Rücksendung nicht, stellen wir die Selbstkosten in Rechnung.

  1. Zahlung / Skonto / Zahlungsverzug

4.1. Unsere Forderungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Vertragspartner ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Zölle, Gebühren und Steuern bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland trägt der Vertragspartner. Zahlungen gelten erst als erfolgt, wenn eine Gutschrift auf einem unserer Konten erfolgt.

4.2. Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Vertragspartner nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.

  1. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte

Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen und zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Der Vertragspartner kann die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung oder Leistung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht.

  1. Leistungsverweigerungsrecht bei Vermögensverschlechterung

    6.1.Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf Kaufpreiszahlung infolge mangelhafter Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, sind wir berechtigt wegen der Lieferung der Ware ein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen und Vorkasse zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, der Vertragspartner mit der Zahlung fälliger Forderungen aus anderen Vertragsverhältnissen in Verzug gerät, hingegebene Wechsel oder Schecks nicht bezahlt werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde.

6.2. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Vertragspartner die Zahlung bewirkt oder hierfür eine ausreichende Sicherheit durch Bankbürgschaft stellt.

6.3. Wir können dem Vertragspartner für die Zahlung oder Stellung der Sicherheit eine angemessene Frist, die zehn Tage nicht überschreiten sollte, setzten. Verstreicht diese Frist ohne Erfolg, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

  1. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferverzug

    7.1.Der Liefertermin ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung.
    Im Übrigen sind Liefer- und Leistungsfristen sowie Leistungstermine nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Die Lieferfrist verlängert sich, wenn der Vertragspartner von ihm zu beschaffende Dokumente, die für die Auftragsbearbeitung erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt oder vereinbarte Anzahlungen nicht leistet.

7.2. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware zum Liefertermin unser Haus verlässt, wir innerhalb der Frist Versandbereitschaft anzeigen bzw. einen Termin zur Lieferung oder Leistung mit dem Vertragspartner abstimmen.

7.3. Wir können vor dem vereinbarten Liefertermin angemessene und zumutbare Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, es ist ein besonderes Interesse des Vertragspartners an einer Gesamtlieferung erkennbar.

7.4. Verzögert sich die Lieferung durch Eintritt für uns unabwendbarer und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, ungenügende Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen oder Energie, sonstige Betriebsstörungen, Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe etc.), verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Dauer des Leistungshindernisses, maximal um zwei Monate zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von mindestens einer Woche ab Behebung des Leistungshindernisses.

7.5. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Leistung und Schadenersatzansprüche statt der Leistung sind auf den Wert der Gesamtlieferung beschränkt. Das gilt nicht, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den Regelungen in diesem Absatz nicht verbunden.

  1. Qualitätsprüfung

    8.1.Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 7 Werktagen auf etwaige Qualitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, bei uns eingeht.

8.2. Bei der Lieferung sind handelsübliche Abweichungen von technischen Daten zulässig und üblich, insbesondere von Maßen, Gewichten und Farben.

8.3. Mehr- oder Minderlieferungen von jeweils bis zu 5 % sind branchenüblich und bleiben uns bei entsprechender Anpassung des Kaufpreises vorbehalten.

  1. Haftung für Sachmängel

    9.1.Der Vertragspartner ist zur Annahme der Lieferung auch dann verpflichtet, wenn die Ware nur unwesentliche Mängel aufweist.

9.2. Im Falle eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Wir dürfen die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.

9.3. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern die Ware nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware. Die Gewährleistung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner oder Dritte Mangelbeseitigungs- oder Instandsetzungsarbeiten ausgeführt haben, ohne dass dies zwingend erforderlich war.

9.4. Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (Produktionsausfall, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Vertragspartners etc., § 280 BGB), können nur geltend gemacht werden, wenn eine uns schriftlich gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist.

9.5. Die Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln der Kaufsache verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist.

9.6. Soweit das von uns gelieferte Produkt über eine Lieferkette an einen Endverbraucher ausgeliefert worden ist, gelten die entsprechenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Wir haften dann nicht nach §§ 478, 479 BGB, wenn unser Kunde ins Ausland geliefert hat und dabei die Geltung UN Kaufrechts ausgeschlossen hat.

9.7. Über die vorstehende Regelung der Gewährleistung hinaus übernehmen wir keine Garantie für die Beschaffenheit der von uns gelieferten Kaufsache. Garantien werden von uns nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung übernommen und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet werden. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen oder sonstige technische Vorschriften dient nur der Beschreibung der Kaufsache und stellt keine Garantieübernahme dar.

  1. Haftung für Schadenersatz und vergebliche Aufwendungen

    10.1.1.Unsere Haftung für Schadenersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gleich aus welchem Rechtsgrund ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.1.2 In allen anderen Fällen haften wir -gleich aus welchem Rechtsgrund -nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist der Höhe  nach begrenzt auf die Deckungssumme der bestehenden Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.

10.1.3. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn die Ware nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist.

10.1.4. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und weiteren zwingenden haftungsbegründenden Vorschriften (Umwelthaftpflichtgesetz etc.).

10.2. Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung nach den vorstehenden Regeln; eine von einem Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.

  1. Eigentumsvorbehalt

    11.1.Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen — auch künftig entstehender — aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner vor. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.

11.2. Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die zurückgenommene Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten.

11.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Angriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gern. § 771 ZPO zu erstatten, haftet uns der Vertragspartner für die uns entstandenen Kosten.

11.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten.

11.5. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, wenn er bei nicht vollständiger Zahlung seines Abnehmers seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert. Die Weiterveräußerung erfolgt unter anderem nicht im ordentlichen Geschäftsgang, wenn der Vertragspartner mit seinem Abnehmer ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat; zulässig ist dagegen die Einstellung in laufende Rechnung. Im Falle der Weiterveräußerung tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

11.6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorhaltware; die durch die Veräußerung der verarbeiteten Sache erworbenen Kundenforderungen werden uns in der Höhe unseres Miteigentumsanteils abgetreten.

11.7. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

11.8. Ist über das Vermögen des Vertragspartners ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ausgebracht, erlischt die Befugnis des Vertragspartners, den Liefergegenstand weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbinden. Kommt es gleichwohl zu einer Veräußerung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner oder den vorläufigen Insolvenzverwalter, so steht uns der hieraus erzielte Erlös ungekürzt zu; §§ 170, 171 InsO gelten nicht. Der Vertragspartner sowie der vorläufige Insolvenzverwalter sind nicht berechtigt, die an uns abgetretene Forderung einzuziehen.

11.9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Ein Rückgabeanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn und soweit ein Freigabeanspruch dem entgegensteht.

  1. Schlussbestimmungen

    12.1.Es gilt deutsches Recht.

12.2. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht; es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.

12.3. Als Zahlungs- und Erfüllungsort wird der Geschäftssitz von DHT vereinbart. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der DHT. Abweichend davon ist dieser jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

12.4. Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert.

 

 

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